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§ 7c der DFB-Jugendordnung

Besondere Bestimmungen für Juniorenfördervereine

 

1.) Die Mitgliedsverbände können auf Antrag einen Verein als Juniorenförderverein  zum Spielbetrieb zulassen. Soweit diese Möglichkeit eröffnet wird, ist die Zulassung an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Verein besteht aus zwei oder mehreren räumlich nahegelegenen Vereinen (Stammvereine).
  • Der Zweck des Vereins besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar  wäre.
  •  Der Verein muss einen anderen Namen als den der beteiligten Stammvereine sowie zusätzlich das Kürzel „JFV" tragen; eine Ausnahme hiervon gilt insoweit, als der Juniorenförderverein bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen war.
  • Der Verein muss mindestens drei Altersklassen der A-, B-, C- oder D-Junioren mit mindestens einer Mannschaft besetzt haben. Nicht zugelassen sind Mannschaften älterer oder jüngerer Altersklassen. Der Juniorenförderverein darf nicht Mitglied einer Spielgemeinschaft sein.

2.) Aus dem Status als Juniorenförderverein ergeben sich folgende Festlegungen:

A-Junioren des Juniorenfördervereins kann, wenn die Voraussetzungen  erfüllt sind, ein Zweitspielrecht für die Herrenmannschaft ihres Stammvereins erteilt werden. Weitere Zweitspielrechte sind unzulässig. Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des Juniorenfördervereins zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört.

Bei Neugründung des Juniorenfördervereins werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste erspielte Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins in einen bereits bestehenden Juniorenförderverein.

Das Recht der Stammvereine, eigene Juniorenmannschaften zu melden, bleibt unberührt, diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Juniorenmannschaft des Juniorenfördervereins eingeteilt ist.

3.)    Entfällt die Zulassung eines Juniorenfördervereins gilt Folgendes:

Die betreffenden Spieler sind ausschließlich nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt.

Das Teilnahmerecht an den vom Juniorenförderverein erspielten Spielklassen verfällt.

4.)    Insgesamt 15 A-, B- und C-Junioren-Spieler eines Stammvereins bei dem JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des § 16 Nr. 3.2.3 der DFB-Spielordnung.

5.)   Zur Ausgestaltung der Teilnahme von Juniorenfördervereinen am Spielbetrieb erlassen die DFB-Mitgliedsverbände Richtlinien für ihr jeweiliges Verbandsgebiet.

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