Vertragsspieler

Information zum Vertragsspieler

Vertragsspieler, sowie die Laufzeit der Verträge können im „DFBnet“ eingesehen werden. Diese Daten entsprechen den aktuellen Einträgen in der Passstelle des Fußballverbandes Rheinland.

Vertragsamateure:

Nach dem Beschluss des DFB Bundestages vom 22.10.2010, der mit Wirkung zum 2. Februar 2024 geändert wurde, ist gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 der DFB-Spielordnung ein Vertragsspieler, der über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 350,– € monatlich erhält.

Nach der für diese einstimmig beschlossene Änderung gegebenen Begründung dient die Anhebung „der Erhaltung der Wettbewerbsgerechtigkeit im Fußballsport, insbesondere im Amateurbereich“. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Status des Vertragsspielers vor allem von Amateurvereinen in unteren Spielklassen bei der Neuverpflichtung von Amateurspielern nicht selten nur dazu genutzt wurde, um bei fehlender Zustimmung des abgebenden Vereins anderenfalls in Kauf zu nehmende nachteilige Wartefristen oder Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Das aber steht „der Wettbewerbsgerechtigkeit als oberstes Leitziel des sportlichen Wettbewerbes“ entgegen, so die offizielle Begründung. Dieser zunehmend zu beobachtenden Fehlentwicklung bei Vereinswechseln im Amateurbereich soll durch die nun beschlossene Erhöhung der Mindestvergütung auf 350,- Euro entgegengewirkt werden.

Darüber hinaus hat der DFB-Bundestag die in § 8 Nr.2 Abs.2 DFB-SpielO normierte Nachweispflicht bezüglich der abzuführenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben erweitert. Danach müssen sich Spieler und Verein künftig im Vertrag verpflichten, die Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abzuführen. Ergänzend dazu wurde zur Klarstellung in die Vorschrift die Bestimmung aufgenommen, dass die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben nicht nur – wie bisher – binnen einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeginn nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, sondern dass die ordnungsgemäße Abführung der Abgaben auf Anforderung des Verbandes ebenfalls während der gesamten Vertragslaufzeit nachgewiesen werden muss.

Als Nachweis gilt ein entsprechendes Schreiben oder eine Bestätigung von der Krankenkasse oder der Bundesknappschaft oder zumindest die Glaubhaftmachung der Verpflichtungserfüllung (z.B. durch einen neutralen, mit diesen Aufgaben beauftragter Steuerberater oder durch ein beauftragtes Lohnbuchhaltungsbüro).

Der Spieler ist somit Arbeitnehmer, der Verein gilt als Arbeitgeber!

Des Weiteren ist der Spieler bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden.

Mit dieser neuen Regelung soll missbräuchlichen Verwendungen des Vertragsspieler-Status begegnet werden. Dementsprechend können die Verbände künftig stichprobenartig überprüfen, ob die Abgaben nicht nur während der ersten drei Monate abgeführt wurden und der Verein die betreffenden Spieler nicht anschließend bei dem Sozialversicherungsträger abgemeldet und de facto als Amateur weiter eingesetzt hat. Dies hätte das Ruhen der Spielerlaubnis des Spielers und bei seinem gleichwohl erfolgten Einsatz Geldstrafe und Spielverlust zur Folge (§ 25 DFB-SpielO).

Wir bitten deshalb die Vereine, den geforderten Nachweis rechtzeitig und unaufgefordert beim Fußballverband Rheinland einzureichen. Vielen Dank!

Ende des Vertrages

Endet der Vertrag zum 30.06. eines Jahres, erlischt auch gleichzeitig die Spielerlaubnis. Der Spieler besitzt also ab dem 01.07. keine Spielerlaubnis mehr. Wenn der Spieler weiterhin als Vertragsspieler für den Verein spielen soll, muss der Verein einen neuen Vertrag in Papierform oder als Scan per Mail aus dem DFBnet-Postfach einreichen.

Wenn der Spieler als Amateur beim bisherigen Verein weiterspielen soll, muss der Verein in der Antragsstellung online dies über die Auswahlmöglichkeit „Vereinswechsel“ beantragen. Hierbei handelt es sich quasi um einen Rückwechsel mit Statuswechsel, wobei zu beachten ist, dass dies immer erst ab dem 01.07. möglich ist. Es ist weitergehend auch zu empfehlen, solch einen Statuswechsel direkt am 01.07. zu beantragen, damit die Spielberechtigung nicht unterbrochen ist, was bei einem etwaigen weiteren Wechsel ein Jahr später von Bedeutung sein könnte, da bei einer Unterbrechung bei der Berechnung der Entschädigungssumme die 18-Moantsregelung greifen würde.

Möchte der Spieler seinen bisherigen Verein nach Ablauf des Vertrages verlassen und als Amateur in einen neuen Verein wechseln, so hat er sich zwingend bis spätestens 30.06. beim bisherigen Verein abzumelden. Will der abgebende Verein in diesem Falle die Zustimmung verweigern, so muss er dies innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsablauf per Mail aus dem DFBnet-Postfach an die Passstelle tun. Auch in diesem Falle würde ein Fristversäumnis dazu führen, dass die Zustimmung nach Ablauf dieser 14 Tage nicht mehr verweigert werden kann und als erteilt gilt (§ 16, Nr. 1.4 DFB-SpO).