Wissenwertes für Vereine

Nur durch ehrenamtliches Engagement ist es möglich, in unseren Vereinen ein breites Sportangebot für die Bevölkerung zu kostengünstigen Preisen zu ermöglichen. Ein Vorstandsamt erfordert in der heutigen Zeit auch Kenntnisse zu rechtlichen und administrativen Themen. Oftmals müssen sich neue Vorstandsmitarbeiter diese Informationen mühsam beschaffen.

FUSSBALL.DE sowie der Sportbund Rheinland haben auch ihren Internetseiten viele wichtige Tipps und Informationen für ehrenamtlich Tätige zusammengestellt:

Tipps und Infos FUSSBALL.DE

Tipps und Infos Sportbund Rheinland

Worum geht es in der Datenschutzgrundverordnung? Wieso betrifft der Datenschutz meinen Verein überhaupt?

Grundlegende Infos zur neuen Grundverordnung finden Sie auf DFB.de oder auf fussball.de.

Welche Vorgänge und Formulare muss ich im Verein ändern?

Sehr umfangreiche Hilfen stellt der Sportbund Rheinland in einer eigenen Online-Rubrik den Vereinen zur Verfügung. Sehr hilfreich sind dort die Checkliste „Erste-Hilfe-Koffer“ sowie einige Musterformulare. 

Wie mache ich meine Vereins-Homepage rechtskonform?

Neben der schon seit einigen Jahren bestehenden Impressumspflicht sieht die neue Datenschutzgrundverordnung auch eine Datenschutzerklärung auf der Website vor. Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreicht, ein Muster zu kopieren und auf der eigenen Seite zu verwenden!  Unter nachfolgendem Link zum Landesdatenschutz in Bayern finden Sie einige Hinweise zu einer solchen Erklärung. Insbesondere die Nr. 3.7 befasst sich mit dem Inhalt einer Online-Datenschutzerklärung. 

Welche Auswirkungen hat die neue Datenschutzgrundverordnung auf das DFBnet?

Die Daten und Bilder der Vereine im DFBnet werden nach der neuen Verordnung verarbeitet. Hierzu bestehen Auftragsdatenverarbeitungsverträge zwischen dem Fußballverband Rheinland und der zuständigen DFB GmbH.

Hinweis zur Veröffentlichung im Spielbericht: Die automatische Nicht-Veröffentlichung der Spielerfotos und Spielernamen wird ab dem 25.5.2018 umgestellt von 13- auf 16-Jährige. Die bislang eingegebenen Einwilligungen zur Veröffentlichung dieser Daten bleiben bestehen.

Bislang wurden alle Spielernamen ab 13 Jahren automatisch in fussball.de veröffentlicht. Bei jüngeren Spielerinnen und Spielern musste man die Veröffentlichung des Namens manuell in der Spielerberechtigungsliste oder am Spielbericht selbst freigeben.

Durch die neue EU-Datenschutzverordnung wurde das Alter zur Veröffentlichung auf 16 Jahre erhöht. Das wurde automatisch vom DFB geändert. Manuell gesetzte Häkchen wurden nicht entfernt!

Das kann zur Folge haben, dass einige Spieler auf einmal nicht mehr namentlich in den Kadern oder Torschützenlisten zu sehen sind. Bei diesen Spielern wurde das Häkchen auch früher nie manuell gesetzt, was aber nun nachgeholt werden könnte.

Und nur wenn der Name freigegeben ist, kann auch das Bild auch angezeigt werden.

Beratung:

Bitte beachten Sie, dass eine weitere – insbesondere rechtliche – Beratung seitens des Fußballverbandes zum Thema „Datenschutz“ nicht möglich ist.

Der Sportbund Rheinland und die ARAG-Sportversicherung haben den Sportversicherungsvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2020 um wichtige Bausteine erweitert. Eine entsprechende Vereinbarung unterzeichneten SBR-Präsidentin Monika Sauer und ARAG-Vorstand Christian Vogée. Profitieren von den zusätzlichen Leistungen werden vor allem die Vorstände in den 3.100 SBR-Vereinen. Die nunmehr obligatorisch enthaltene D&O-Versicherung schützt die persönlich haftenden Vorstände bei Schadensersatzforderungen, die sich aus fahrlässigem oder auch grob fahrlässigem Handeln des Vorstandes ergeben können. Damit ist erstmals das private Haftungsrisiko der Vereinsvorstände abgesichert. Ihr Privatvermögen ist also gegen etwaige Ansprüche bis zu einer Summe von 125.000 Euro geschützt. Zusätzlich ist über die nun ebenfalls obligatorische Vermögenschadenshaftpflichtversicherung das Vereinsvermögen bei fehlerhaftem Handeln von ehrenamtlich Tätigen geschützt, wenn Sie dem Verein damit einen finanziellen Schaden zufügen.

Sauer und Vogée begrüßten den Vertrag als Reaktion auf sich stetig ändernde Rahmenbedingungen im Sport. Der Vertrag sei „ein Meilenstein“ und stelle eine „weitreichende Stärkung des Ehrenamtes“ dar. Außerdem habe man in Zusammenarbeit mit der Firma „Himmelseher“ die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Mietschäden erhöht und die Leistungen in der Unfallversicherung neu geordnet. Monika Sauer dankte in einer kurzen Ansprache der ARAG-Sportversicherung für die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit. „Wir haben die Leistungen für die Sportvereine deutlich verbessern können und dies bei einer nur minimalen Beitragserhöhung.“ Christian Vogée bekräftige das Selbstverständnis der ARAG nicht nur ein Versicherer, sondern auch „ein verlässlicher Partner des Sportes“ zu sein.

Für Fragen zum Sportversicherungsvertrag steht Ihnen das Versicherungsbüro der ARAG beim Sportbund Rheinland zur Verfügung.

Kontakt: Versicherungsbüro beim Sportbund Rheinland e.V. vsbkoblenz(at)arag-sport.de , Fax: 0211/963-3626, Tel.: 0261/1 35 – 2 55. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Oder besuchen Sie uns einfach unter www.ARAG-Sport.de

+++++Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona+++++

Beim öffentlichen Übertragen von EM- oder WM-Spielen gibt es eine Reihe zu beachten. Wir haben hier für euch die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Grundsätzlich sei jedoch gesagt, dass die Lizenz für die Übertragungsrechte entweder bei der FIFA (WM) oder bei der UEFA (EM) beantragt werden muss. Somit kann es schon von vornherein sein, dass man bei einer EM andere Dinge beachten muss als bei einer WM. Weiterhin ändern sowohl FIFA als auch UEFA gerne einmal Ihre „Spielregeln“, wodurch man sich stets auf den Veranstalterseiten direkt über die aktuellen Richtlinien informieren sollte.

Was gilt es generell zu beachten?

Egal was man übertragen möchte, gilt es die Gesetze in Deutschland zu beachten.

  • Sicherheitsrichtlinien
  • Örtliche Genehmigungen

Ebenso wichtig sind die Rundfunkbeiträge und GEMA-Beiträge, die selbst für die Nationalhymnen und Reporterkommentare anfallen. Hierzu gibt es noch einige Informationen auf der Seite des Sportbundes Rheinland (http://www.sportbund-rheinland.de/index.php?id=372) Weiterhin sollte man unbedingt die Marken und Urheberrechte beachten. Die Logos und Marken der FIFA/UEFA oder EM/WM dürfen nicht verwendet werden, und das TV-Signal darf nicht verändert oder modifiziert werden. Es dürfen keine zusätzlichen Sponsoren in das Bild eingeblendet werden, da der Eindruck entstehen könnte, es handele sich um einen offiziellen FIFA/UEFA-Sponsor. Auch die Bezeichnung „Public Viewing zur FIFA WM“ sollte durch „FIFA WM“ vermieden werden. Besser ist hier „Public Viewing zur WM 2018“ oder „Public Viewing in <Stadt>“.

Was gibt es bei einer WM zu beachten?

(Die folgenden Informationen beziehen sich auf die WM 2018 in Russland)

Für die WM ist die FIFA zuständig. Diese hat eine eigene Seite online gestellt, in der man sich in die Richtlinien einlesen kann: https://de.fifa.com/about-fifa/tv/public-viewing.html

Kurz zusammengefasst bedeutet dies:

Die FIFA unterscheidet zwischen drei Arten von Public Viewing

  1. Kommerzielle Public Viewings
  2. Spezielle nicht kommerzielle Public Viewings
  3. Nicht-kommerzielle Public Viewing

Kommerziell bedeutet, es fallen an:

  • Eintrittsgelder
  • Sponsorings
  • Weitere Einnahmen, weiterer geschäftlicher Vorteil

Dies gilt auch für Hotels, Bars, Clubs, Restaurants und so weiter, sofern neben den üblichen Einnahmen noch Aufschläge für die WM genommen werden. Von einem speziellen nicht-kommerziellen Public-Viewing spricht die FIFA, wenn ein nicht-kommerzielles Public Viewing veranstaltet wird, dabei aber mehr als 5.000 Zuschauer erwartet werden. In diesem Fall ist es nötig, sich bei der FIFA für eine Lizenz zu bewerben – eine Gebühr ist jedoch nicht zu entrichten. Und nicht-kommerziell ist eben genau das, was keinen geschäftlichen Vorteil erzielt und wo keine Einnahmen erzielt werden.

Beispiel: Werden in einer Gaststätte ohne Eintrittsgelder oder ohne Sponsoring-Aktivitäten Spiele live übertragen, werden also lediglich die sonst üblichen Preise für den Verzehr von Speisen und Getränken gefordert, so sieht die FIFA hierin keine gewerbliche Veranstaltung.

Die Höhe der Gebühr hängt ab von der Zuschauerkapazität. Also nicht der letztendlichen Zuschauerzahl, sondern der maximalen Anzahl an Zuschauern, die teilnehmen könnten.

Was gibt es bei einer EM zu beachten?

(Die folgenden Informationen beziehen sich auf die EURO 2020)

  • Solange nicht mehr als 300 Zuschauer pro Event teilnehmen und das Public Viewing als solches nicht kommerziell genutzt wird (z.B. kein Eintritt, Sponsor/Presenter des Public Viewings, etc.), muss sich der Veranstalter/Verein nicht eigens um eine Lizenz bemühen. Der Getränke- und Speisenverkauf ist ausdrücklich zulässig und zählt auch nicht zu den kommerziellen „Tätigkeiten“ in vorgenanntem Sinn. Bitte verwendet zur Bewerbung eines solchen Events keine UEFA-Logos oder UEFA EURO 2020-Logos.
  • Der Empfang des Sendersignals der öffentlich-rechtlichen TV-Anstalten und deren Streamingdienste sind grundsätzlich durch das Bezahlen des Rundfunkbeitrages abgedeckt. Damit kann das Signal selbst von ARD und ZDF in unveränderter Form für solche Public Viewings verwendet werden.
  • Natürlich sind die regional unterschiedlichen Corona-Bestimmungen vor Ort (Landkreis/kreisfreie Stadt) für die Öffnungen der Gastwirtschaft oder des Vereinsheims sowie die für diesen Fall notwendigen Hygienevorschriften stets einzuhalten.
  • Gegebenenfalls können rund um eine solche Spielübertragung weitere Gebühren, wie zum Beispiel bei zusätzlichen Musikübertragungen GEMA (EM-Tarif - GEMA.de) oder behördliche Erlaubnisse (Verlängerung der Öffnungszeiten, Sondergenehmigungen zum Lärmschutz) notwendig sein.
  • Bei mehr als 300 Zuschauern und/oder kommerziellem Interesse (z.B. extra Eintritt oder Einbindung von Werbepartnern, die nicht in Konkurrenz zu Partnern der UEFA stehen), muss eine entsprechende Lizenz bei der UEFA beantragt werden.

Die Links noch einmal im Überblick:

Verwandte Links:

Der Deutscher Wetterdienst: Warnung vor Zunahme von Extremwetter in Deutschland! Extreme Hitze, starke Gewitter, Stürme, Überflutungen!

Viele Klimaforscher warnen davor, dass solche Wetterextreme weltweit, folglich auch bei uns, wegen der Klimaerwärmung zunehmen. Somit müssen wir uns zukünftig wappnen, und es scheint sehr sinnvoll, sich schon heute auf eine Zukunft mit mehr Wetter- und Klimaextremen einzustellen. Dies gilt insbesondere natürlich auch bei Sportveranstaltungen, da Metallzäune, Lichtmasten, Baumbestand, feuchte Rasenflächen und die dort Sport treibenden Spieler eine fast magnetische Anziehung für Blitze innehaben. Die Gefahr, bei einem Gewitter als Spieler/Mannschaft auf einem Sportplatz zu Schaden zu kommen, ist enorm hoch. 

Wann wird es auf den Sportplatz tatsächlich gefährlich?

Um bei einem Gewitter ohne Messmittel eine ungefähre Entfernungsangabe zu erhalten, kann die Zeit zwischen Blitz und Donner gemessen (gezählt) werden. Diese Zeit in Sekunden, multipliziert mit der Schallgeschwindigkeit (333 m/s), ergibt die Entfernung in Metern. Näherungsweise kann auch die Zeit in Sekunden geteilt durch drei für die ungefähre Entfernung in Kilometern gerechnet werden.

Durch wiederholtes Zählen der Sekunden von Blitz bis zum Donner ist es sogar möglich festzustellen, ob sich das Gewitter nähert oder entfernt. 

Nach der 30-/30-Regel geht man davon aus, dass die Gefahr, von einem Blitz getroffen zu werden, hoch ist, sobald bei Heraufziehen eines Gewitters zwischen Blitz und Donner weniger als 30 Sekunden liegen (etwa 10 Kilometer entfernt).  

Wichtig:

Innerhalb der 30-/30-Regel muss der Schiedsrichter regelkonform unverzüglich das Spiel unterbrechen. In keinem Fall darf es zu einer Diskussion bezüglich einer sofortigen Spielunterbrechung zwischen Schiedsrichter und Trainer kommen. Hier müssen schnellstens alle Spieler und Zuschauer den Sportplatz verlassen und sich in sichere Bereiche begeben.

Insofern sind diese Hinweise für die Zielgruppen der Vereinsverantwortlichen, Betreuer/Trainer, Schiedsrichter und auch Ordner wichtig. 

Wir als Fußballverband Rheinland e. V. möchten mit diesen angeführten Hinweisen informieren, um alle unsere Fußballakteure schützen. 

Dieter Kerschsieper

Sicherheitsbeauftragter FVR e.V.

 

Was ist überhaupt ein Blitz?

Ein Blitz ist ein Potentialausgleich innerhalb der Wolke oder zwischen dem Erdboden und dem unteren Teil der Wolke (Erdblitz). Für Blitze zwischen der Wolke und der Erde beträgt die Spannung einige zehn Millionen Volt. Ein Blitz ist in der Lage, selbst in mehreren Kilometern Entfernung erhebliche elektrische Spannungen zu induzieren. Es erfolgt ein Ladungsausgleich, der von 10ms bis einige 100 ms (Millisekunden) anhält. Dabei fließt ein annähernd konstanter Strom von 10 Ampere bis 1000 Ampere. Zudem entsteht eine enorme Hitze zwischen 20 000 Grad Celsius und 30 000 Grad Celsius.

Die durchschnittliche Länge eines Erdblitzes (Negativblitz) beträgt in mittleren Breiten 1 km bis 2 km. Positivblitze reichen nicht selten von den oberen Regionen der Gewitterwolke bis zum Erdboden und kommen daher auf Längen von deutlich über 10 km.

An der Stelle, wo der Blitz in den Boden geht (oder aus ihm herausspringt), bildet sich ein starkes Spannungsfeld (hohes Potential), das von der Stelle des Einschlags nach außen hin kreisförmig abnimmt und sich im Erdreich kegelförmig spitz fortsetzt. Steht z. B. ein Blitzopfer mit beiden Beinen auf dem Boden, befindet sich jedes Bein auf einem etwas anderen Potential. Die Potentialdifferenz im Körper, die sogenannte Schrittspannung (üblicher Zwischenraum zwischen den beiden Füßen), führt zu Schäden an Organen. Wird ein hoher elektrischer Strom in den Erdboden eingeleitet (bei Blitzeinschlag können es kurzzeitig einige 10.000 Ampere sein), erzeugt dieser Strom nach dem ohmschen Gesetz am elektrischen Widerstand des Erdbodens eine elektrische Spannung. Ein Körper, der im Bereich des stromdurchflossenen Bodens zwei Punkte unterschiedlichen Potentials berührt, überbrückt damit eine Spannung, die einige 1.000 Volt betragen und damit zu einem Stromunfall führen kann. Durch die Schrittspannung bei Blitzeinschlag, kommt es immer wieder dazu, dass quasi ganze Mannschaften auf dem nassen Spielfeld bei Blitzeinschlag, schwer verletzt oder sogar tödlich verletzt werden. 

Wie kann man sich schützen?

Schutz in Gebäuden oder Fahrzeugen suchen. Fahrzeuge mit geschlossener Metallkarosserie und Gebäude mit einem Blitzschutzsystem oder aus Stahlbeton wirken wie ein Faradayscher Käfig.
Wenn kein Schutz in Gebäuden oder Fahrzeugen gefunden werden kann, gelten folgende Regeln auf dem Sportplatz:

  • Offenes Gelände, Spielfeld usw. meiden, ebenso müssen Lichtmasten und Metallzäune gemieden werden.
  • Wegen der Schrittspannung Füße zusammenstellen, in die Hocke gehen, Arme am Körper halten, den Kopf einziehen, eine Vertiefung aufsuchen.
  • Nicht auf den Boden legen, sondern den Kontaktbereich zum Boden minimieren (z. B. auf einen Rucksack setzen).
  • Von allen größeren Objekten, auch Personen, mindestens 3 Meter Abstand halten (Überschlaggefahr).
  • Metallische Gegenstände weglegen/wegwerfen.
    [Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blitz]

Bauliche Maßnahmen

Naturgemäß ziehen größere Objekte auf dem Sportplatz wie Zäune und Beleuchtungsanlagen nebst Gebäuden die Blitze geradezu an und sollten daher in den Blitzschutz mit einbezogen werden. Durch direkten Blitzschlag oder der Ausbreitung über das meist nasse Spielfeld (Schrittspannung) sind Zäune und Lichtmasten mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Am wichtigsten ist hier die Anbringung von Blitzableitern in Form guter Erdung. Blitze, die direkt in die Erde über Blitzableiter abgeleitet werden, können nur noch sehr wenig Schaden anrichten.

Wetterauskünfte:

Bestehen Hinweise auf mögliche Unwetter, so kann über den Deutschen Wetterdienst (DWD) das Wetter/Klima vor Ort abgefragt werden.

Gemäß § 22, Absatz 1m) der FVR-Spielordnung ist Schiedsrichtern mit gültigem Schiedsrichterausweis und Verbandsmitarbeitern freier Eintritt zu gewähren, sofern keine Sonderbestimmungen durch den Verband erlassen werden. Es kommt aber ab und zu vor, dass Trainer oder Übungsleiter sich ebenfalls zu diesem Personenkreis zählen und das Eintrittsgeld verwehren. Das ist allerdings nicht korrekt. Lediglich Mitglieder des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer (BDFL), also Inhaber einer gültigen Fußballlehrer- oder DFB-Trainer-A-Lizenz, können Fußballspiele im Bereich des DFB besuchen, wobei der freie Eintritt allerdings im Ermessen der Vereine liegt.

Die Gebühr ist rechtens: Bundesanzeiger Verlag GmbH erhebt Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Derzeit erhalten Vereine seitens der Bundesanzeiger Verlag GmbH einen Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters. Viele Vereine fragen sich, ob diese Forderung berechtigt ist oder ob es sich um Betrug handelt.

Der Bescheid ist berechtigt. Vereine müssen die Jahresgebühr von 2,50 EUR rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen, die Gebühr wird künftig jährlich fällig. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist von der Bundesregierung mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt und zum Gebühreneinzug berechtigt. Grundsätzlich besteht für Vereine keine Meldepflicht zum Transparenzregister, da sich die dort anzugebenden Informationen bereits aus der Eintragung im Vereinsregister ergeben. Allerdings können die Eintragungen in den Vereinsregistern über das Transparenzregister eingesehen werden. Insofern sind Vereine nach § 24 Geldwäschegesetz trotz der nicht vorhandenen Meldepflicht verpflichtet, eine Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters gemäß der Transparenzregistergebührenverordnung von 2,50 EUR pro Jahr zu entrichten.

Ansprechpartner beim Sportbund Rheinland e.V.:

Barbara Berg, Tel.: (0261) 1 35 – 1 45, Barbara.Berg(at)Sportbund-Rheinland.de



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