Satzung

S A T Z U N G

Förderverein „Fußballer helfen“ im Fußballkreis Rhein/Ahr

Verein zur Förderung des Sports und der sozialen Integration

P r ä a m b e l

Der Fußballsport mit seinen Millionen zählenden Anhängerschaft gewinnt aufgrund seiner sozialen Integrationskraft zunehmend an Bedeutung in vielen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens. Fußball ist nicht nur populär, sondern ein geeignetes und wichtiges Instrument im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Zugleich hat der Fußballsport auch die Kraft, Menschen aller Nationalitäten zusammenzuführen.

Der deutsche Fußball ist sich dieser besonderen Bedeutung bewusst. Er hat soziale und gesellschaftspolitische Verantwortung übernommen. Die Sepp-Herberger-Stiftung, das Jugendwerk des Deutschen Fußball-Bundes und der DFB – Sportförderverein sind Beleg für dieses Engagement.

Die Gründung des Fördervereins „Fußballer helfen“ soll den vom Deutschen Fußball-Bund eingeschlagenen Weg auf der Ebene des Fußballkreises Rhein/Ahr fortführen. Der Förderverein „Fußballer helfen“ im Fußballkreis Rhein/Ahr setzt sich ein für Kinder und Jugendliche, für Menschen in Not und für ein friedliches Zusammenleben mit unseren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern.

§ 1

Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein „Fußballer helfen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Baar und soll im Vereinsregister eingetragen werden; nach erfolgter Eintragung führt er der Namenszusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Mildtätigkeit.

§ 3

Verwirklichung des Satzungszwecks

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführung sportlicher Veranstaltungen.
  • Durchführung von Sportveranstaltungen für Amateurfußballer und Jugendfußballspieler im nationalen und internationalen Bereich.
  • Ermöglichen von sportlichen Übungen und Leistungen durch die Bereitstellung entsprechender Trainingsvoraussetzungen.
  • Theoretische Aus- und Weiterbildung von Sportlern.
  • Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in den Vereinen.
  • Sportliche und schulische Ausbildung.
  • Veranstaltungen im Hinblick über die sozialpolitische Entwicklung des Sports.
  • Breitensportliche Entwicklungen.
  • Durchführung von Lehrgängen zur Sozialarbeit im Fußball.
  • Austausch mit ausländischen Sportlern und Sportorganisationen, die Betreuung ausländischer Sportler sowie die Förderung des Miteinanders und der sozialen Integration in der Gesellschaft.
  • Finanzielle und ideelle Hilfe von in Not geratenen Fußballern und deren Angehörigen, z. B. nach Sportunfällen, Erkrankungen oder sonstigen sozialen Notlagen, unter den Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO.
  • Unterstützung finanzschwacher Mitglieder von Sportvereinen, denen es nicht ermöglicht ist, an nationalen oder internationalen Begegnungen teilzunehmen. Die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO sind zu berücksichtigen.

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Firmen auf schriftlichen Antrag hin erwerben. Der Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
  2. Über die Festsetzung, Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Juristische Personen und Firmen müssen in dem Aufnahmeantrag die natürliche Person benennen, die Repräsentant des Antragstellers sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.
  4. Natürliche Personen können einen Vertreter nicht benennen (§ 38 BGB).

§ 6

Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod,

d) durch Auflösung oder Konkurs.

2. Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand über den Geschäftsführer des Vereins schriftlich erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß gegen den Vereinszweck, die Vereinssatzung und die Gesetze sportlicher Fairness, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

4. Vor einem Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Über Termin und Ort hat der Vorstand  die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu benachrichtigen und ihnen eine Frist von zwei Wochen für die Stellung von Anträgen zur Tagesordnung zu setzen

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichtes,

b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Neuwahl des Vorstandes,

e) die Entscheidung über die Festsetzung, Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr sowie die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

f) die Entscheidung über Anträge,

g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) die Beschlussfassung über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, erforderlichenfalls von einem anderen Vorstandsmitglied bzw. einem von der Mitgliederversammlung Gewählten. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung erforderlichen Befugnisse zu.

6. Zur wirksamen Beschlussfassung über Anträge genügt einfache Stimmenmehrheit der in offener Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Versammlungsleiter kann schriftliche Abstimmung anordnen. Die Mitgliederversammlung kann dies mit einfacher Mehrheit beschließen.

7. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen der Tagesordnung sind zulässig.
Anträge, die nicht zur Tagesordnung gehören, können nur nach schriftlicher Einbringung beim Sitzungsleiter als Dringlichkeitsanträge mit 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden. Der Sitzungsleiter bestimmt den Zeitpunkt der Behandlung.

Dringlichkeitsanträge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung und Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.

8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen. Auf Antrag wird eine Wahl geheim durchgeführt.
Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, ihre Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies aus wichtigem Grund beantragt. Die Einberufung hat gemäß Beschlussfassung des Vorstandes bzw. innerhalb von 30 Tagen seit Eingang des Antrages bei dem Geschäftsführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende. Die Vorschriften in § 9 Nrn. 4 bis 9 finden Anwendung.

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Geschäftsführer,

e) zwei Beisitzern

f) dem jeweiligen Vorsitzenden des Fußballkreises Rhein/Ahr

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer,

d) der Schatzmeister,

e) der jeweilige Vorsitzende des Fußballkreises Rhein/Ahr.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben jedoch im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand nimmt die Interessen und Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht der Regelung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, und führt die Geschäfte des Vereins. Die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins ergebenden Änderungen der Satzung zu beschließen.

6. Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet unter Leitung des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Erforderlichenfalls wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand soll in einem Kalenderjahr mindestens einmal zusammentreten.

Über Ablauf und Ergebnisse seiner Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) ^ anzufertigen. § 9 Nr. 9 ist anzuwenden.

Entscheidungen des Vorstands können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn seine Mehrheit im Einzelfall hiermit einverstanden ist. Die Belege hierüber sind den Niederschriften über die Vorstandssitzungen beizufügen.

7. Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben besondere Vertreter berufen.

§ 12

Finanzwesen und Rechnungsprüfung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Mit der Kassenprüfung beauftragt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.

Rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse und die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 13

Auslagenersatz

Der Verein erstattet seinen Mitarbeitern auf Antrag Reisekosten und sonstige Auslagen für Reisen, die diese im Auftrag des Vereins übernommen haben, nach Maßgabe eines entsprechenden generellen Vorstandsbeschlusses. Hat der Auftragsberechtigte die Möglichkeit, sich die Reisekosten und Auslagen anderweitig erstatten zu lassen, soll er diese Möglichkeit ausschöpfen.

§ 14

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Satzungszwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Abzug der Schulden und Liquidationskosten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Fußballverband Rheinland e.V. zu, zwecks Verwendung für die unmittelbare und ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke.