Der 31. Ordentliche Verbandstag des Fußballverbandes Rheinland ist Geschichte. Er war harmonisch – aber er war für alle Beteiligten auch anstrengend; und zwar insbesondere von den zeitlichen Abläufen teilweise so anstrengend, dass man sicherlich über Veränderungen für die Zukunft nachdenken kann. Aber dazu später mehr.
Zunächst möchte ich auf die wichtigsten Neuerungen für Vereine und Aktive eingehen. Diesmal gab es zwar – anders als 2022 – keine größere Strukturreform. Als eine er wichtigsten Neuerungen in der Satzung (quasi der „Verfassung“ des Verbandes) kann man sicherlich die Verlängerung der Amtsperiode von drei auf vier Jahre hervorheben. Das gilt für Präsidium, Ausschüsse, Kreisvorstände und Rechtsorgane. Unter den strukturellen Veränderungen ist die Einführung eines „Vertreters der Jungen Generation“ im Jugendausschuss erwähnenswert, der bei seiner Wahl noch keine 27 Jahre alt sein darf; eine sinnvolle Neuerung, bei der man möglicherweise im Laufe der Jahre auch die Ausdehnung auf andere Ausschüsse diskutieren muss.
Wenn man über strukturelle Änderungen spricht, muss man auch die Streichung der Referenten für Freizeit- und Breitensport aus den Kreisvorständen nennen, die erstmals mit den nächsten ordentlichen Kreistagen – also im Jahr 2028 – greifen wird. Hier sollen stattdessen künftig, auch kreisübergreifend, Beauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche (zum Beispiel für Ü-Fußball) berufen werden. Relevant für Spieler ist sicher die im Strafenkatalog des § 15 der Satzung eingefügte Möglichkeit, künftig nicht nur – wie schon bisher – Sperren nach Pflichtspielen, sondern auch beschränkt auf Freundschaftsspiele zu verhängen. Für rote Karten in Freundschaftsspielen wegen nicht allzu gravierender Vergehen bestimmt eine sinnvolle Variante.
Hinsichtlich der Spielordnung wurde auf dem Verbandstag beschlossen, dass in der untersten Klasse auch zwei Mannschaften desselben Vereins bzw. derselben SG in eine Staffel eingeteilt werden können – entsprechende Streitfälle aus den beiden letzten Jahren gehören damit der Vergangenheit an. Für Fälle des vorzeitigen Ausscheidens einer oberen Mannschaft (zum Beispiel wegen Abmeldung oder zweimaligen Nichtantretens) wurden jetzt die Auswirkungen für die unteren Mannschaften klarer geregelt: Die unteren Mannschaften nehmen weiter am Wettbewerb teil, steigen aber unabhängig von der erreichten Punktzahl ab (also ähnlich wie bei Nicht-Erfüllung des Schiedsrichter-Solls im vierten Jahr). Und Stammspieler der ausgeschiedenen oberen Mannschaft behalten diese Eigenschaft nicht mehr automatisch bis zum Saisonende, sondern statt der ausgetragenen Spiele ist dann auf die angesetzten Spiele laut Spielplan abzustellen, zu denen die von jedem Spieler absolvierten Spiele ins Verhältnis zu setzen sind. Schließlich wurde einem Vereinsantrag, das Wiedereinwechseln von Spielern künftig nicht nur in der Kreisliga C, sondern auch in der A- und B-Klasse anzuwenden, mehrheitlich zugestimmt.
In der Jugendordnung wurde nunmehr klar geregelt, ab welcher Spielklasse von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, A-Junioren des jüngeren Jahrgangs vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine vorzeitige Freigabe für die erste Herrenmannschaft aus Gründen der Talentförderung zu erteilen – dies ist ab der Rheinlandliga aufwärts möglich. Die andere Möglichkeit einer vorzeitigen Freigabe für den Herrenbereich wegen fehlender Spielmöglichkeit in einer A-Jugendmannschaft im näheren Umkreis bleibt davon unberührt und kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch für tiefere Spielklassen erteilt werden.
Aus der Rechtsordnung ist die neu eingeführte Möglichkeit zu nennen, in besonderen Eilfällen (zum Beispiel bei Protesten gegen die Spielwertung kurz vor Saisonende) die Berufungsfrist von sieben Tagen auf bis zu drei Tage abzukürzen. Außerdem muss künftig für die Übersendung fristgebundener Eingaben (Proteste, Berufungen, Beschwerden) per E-Mail das DFB-Net-Postfach verwendet werden, während die Versendung von privaten Mailadressen in solchen Fällen nicht mehr genügt.
Aus der Strafordnung ist sicherlich die komplette Neufassung der Bewährungsregelung (§ 1a) zu erwähnen, nach der zukünftig auch andere Strafen als Sperren – auch gegen Vereine (zum Beispiel Spielverbote oder Platzsperren) – ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden und mit der Erteilung von Auflagen und Weisungen verbunden werden können. Daneben wurden einige in der Praxis längst überholte Tatbestände wie das Unterlassen des Sportgrußes gestrichen. In anderen Tatbeständen wurden die Strafrahmen den Anforderungen der Praxis angepasst – teils nach unten (beispielsweise bei einem meistens nur fahrlässig begangenen „Spielen trotz Sperre“ von mindestens zwei Monaten auf zwei Wochen), teils aber auch nach oben (beispielsweise beim Nichtantreten von Mannschaften von bis zu 155 Euro auf 300 Euro).
Das waren im Schnelldurchlauf die wichtigsten Änderungen, die im Rahmen des Verbandstags 2025 beschlossen wurden. Daneben könnte man noch viele andere Punkte nennen – und hier komme ich auf meine einleitenden Worte zurück. Der Verbandstag ist als Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches das höchste Gremium des Verbandes. Der Respekt vor diesem Gremium gebietet es, den Verbandstag an den Erfordernissen der Praxis auszurichten, die sich eben auch im Laufe der Zeit wandeln können.
Und hier muss man – vor allem angesichts einer historisch niedrigen Beteiligung von lediglich elf Prozent der Vereine – als Faktum feststellen, dass der Fußballverband Rheinland als einer von lediglich noch sechs Landesverbänden in Deutschland (darunter die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin) den Verbandstag als Vollversammlung aller Vereine durchführt, während 15 von 21 Landesverbänden – also die deutliche Mehrheit – mittlerweile ein Delegiertensystem anwenden, bei denen die Kreistage (in einzelnen Verbänden sind es auch Bezirkstage) Vereinsvertreter wählen, die dann an den Verbandstagen teilnehmen. Dieses System kennen wir im Rheinland bisher schon für den Verbandsjugendtag. Ich könnte mir vorstellen, dass wir auch für den Fußballverband Rheinland zumindest in Überlegungen eintreten (müssen), die in diese Richtung gehen.
Bei der Gelegenheit könnte man sich auch Gedanken darüber machen, ob wirklich jede einzelne Ordnungsänderung auf einem Verbandstag als Präsenzveranstaltung abgestimmt werden muss (ein Tagesordnungspunkt, der alleine rund anderthalb Stunden in Anspruch nahm) oder ob man nicht Änderungen der Ordnungen – die ja kein Bestandteil der im Vereinsregister eingetragenen Satzung sind – auch zwischen den Verbandstagen in einem (in der heutigen Zeit sicher problemlos durchzuführenden) elektronischen Umlaufverfahren beschließen kann. Einzelne andere Landesverbände kennen solche Möglichkeiten bereits. Zu schauen, wie es andere machen und wie sie damit zurechtkommen, ist eben nicht die schlechteste Lösung, wenn man sich als möglichst moderner Sportverband für die Zukunft gut aufstellen will.
Dass mir die anwesenden Vereinsvertreter – wofür ich mich nochmals ganz herzlich bedanke – ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen erneut das Vertrauen für die nächste Amtszeit ausgesprochen haben, obwohl gerade das Ressort „Recht“ unvermeidlich Konfliktpunkte mit sich bringt, bestärkt mich in dieser Arbeit.
Achim Kroth
FVR-Vizepräsident Recht